Satzung

Satzung des Lese- und Gesangvereins Edesheim 1869 e.V.

§ 1 – Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Lese- und Gesangverein Edesheim 1869“.

Der Verein mit  Sitz in Edesheim/Pfalz  ist in das Vereinsregister am  Amtsgerichts Landau i. d. Pfalz eingetragen und trägt damit den Namenszusatz „e.V.“

Der Verein ist Mitglied beim Chorverband der Pfalz im Deutschen Chorverband.

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, durch Pflege und Förderung des Chorgesanges.

Der Vereinszweck wird  durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

Durch regelmäßige Chorproben bereitet sich der Verein auf Konzerte und andere kulturelle  Veranstaltungen vor. Er  präsentiert sich  in  der Öffentlichkeit. Zum Erreichen des Vereinszweckes ist ein hohes Maß an  Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander erforderlich, welches der Verein in verantwortungsvollem Rahmen  fördert.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt  eigenwirtschaftliche Zwecke nur insoweit, wie sie zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich sind.

Jede Änderung des Vereinszwecks, der die Vorgaben für die Gemeinnützigkeit betrifft ist  dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer  Gruppierung.

§ 3 – Verwendung der Mittel 

Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für die Erfüllung des Vereinszweckes verwendet werden. Weder Mitglieder noch andere Personen erhalten Zuwendungen aus den finanziellen Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern (Vorstand und Beisitzer sind ehrenamtlich tätig, ebenso die vom Vorstand ernannten Personen.

§ 4 – Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 5 – Der Chorleiter

 Nachfolgend wird die Funktion des Chorleiters beschrieben und dazu die Begrifflichkeit „der Chorleiter“ verwendet unabhängig des Geschlechtes. Der Chorleiter des Vereins wird durch den Vorstand verpflichtet. Er ist für die musikalische Arbeit in dem/den Chor/Chören verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung sämtlicher musikalischer Programme und für das musikalische Auftreten des Vereins  in der Öffentlichkeit. Der Chorleiter ist verpflichtet in der Mitgliederversammlung  einen Bericht über die musikalische Arbeit  abzugeben.

 § 6 – Mitgliedschaft

§ 6.1 Singendes und förderndes Mitglied

 Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern sowie durch den Vorstand ernannte Ehrenmitglieder. Singendes        Mitglied kann jede natürliche Person losgelöst ihrer Herkunft, Religion, weltliche Anschauung oder Alters werden.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person ohne Wertung ihrer Herkunft, Religion, weltliche Anschauung oder Alter werden, sowie alle juristische Personen.

 Die Mitgliedschaft kann nur in besonderen Fällen abgelehnt werden. Dazu ist die abzulehnende Person schriftlich unter Nennung der Gründe zu unterrichten.  Besondere Gründe sind die begründete Annahme der Schädigung des Vereins sowie die Annahme der Störung des sozialen Friedens, aufgrund bisherigen Verhaltens.

§ 6.2 Ehrenmitglied

Zum Ehrenmitglied werden durch den Vorstand Personen ernannt, die mindestens 50 Jahre dem Verein als Mitglied angehörten. Maßgeblich sind hier die Archivdaten des Vereins.

§ 6.3 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben den Verein bei der Erfüllung seines unter § 2 genannten Zwecks zu unterstützen. Die singenden Mitglieder haben durch regelmäßigen Besuch der Singstunden den Verein bei seiner musikalischen Arbeit und bei Auftritten zu unterstützen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag termingerecht und vollständig zu entrichten. Gleiches gilt für den, von der Mitgliedsversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. Eine Befreiung von dieser Pflicht kann nur durch den Vorstand, im Einzelfall, beschlossen werden.

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Zu den Ehrenmitgliedern zählen auch Personen, die mit der Ernennung zum Ehrenvorstand oder  der  Ernennung zum Ehrenchorleiter vom Verein geehrt werden.

§ 6.4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

durch den Tod des Mitglieds

Mit dem Tod des Mitglieds endet die Mitgliedschaft. Sie ist nicht übertragbar.

durch freiwilligen persönlichen Austritt

Der freiwillige und persönliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche oder mündliche Erklärung des Austretenden gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Mitglied zur Begleichung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

durch Ausschluss

aufgrund Zahlungsverzug

Ein relevanter Zahlungsverzug besteht, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung durch den Verein, mit der Zahlung des entsprechenden Mitgliedsbeitrages im Verzug ist.

aufgrund vereinsschädigendem Verhalten

Bei grob fahrlässigem Verhalten gegen das, in dieser Satzung manifestierte Vereinsinteresse, kann ein Mitglied ausgeschlossen werden.

Verfahrensrichtlinien für das Ausschlussverfahren

Zu Beginn eines Ausschlussverfahrens ist das betroffene Mitglied zu den Gründen zu hören.  Der Vorstand widmet sich, dem anhängigen Verfahren, in einer Vorstandsitzung. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist zu protokollieren und zu begründen.

Der Ausschluss entfaltet seine Rechtsgültigkeit mit sofortiger Wirkung nach postalischer Zustellung mittels eines Einschreibens an das betroffene Vereinsmitglied.

Widerspruch gegen den Ausschluss

Widerspruch gegen den Ausschluss kann das Mitglied, innerhalb von 4 Wochen, nach Zustellung des Vorstandbeschlusses, unter Nennung von Gründen, mittels Einschreiben an den Vorsitzenden des Vereins, einlegen.

Nach Eingang des Widerspruchs gegen den Ausschluss, hat der Vorstand die Mitglieder innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen. Maßgeblich hierzu sind die unter §7.1 ff aufgeführten Richtlinien.

In der Mitgliederversammlung stellen beide Parteien (Verein und Mitglied) ihre Position dar. Der von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasste Beschluss ist zu protokollieren und mit Beschluss rechtskräftig. Gegen ihn kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Bei nachweislich unverschuldeter Versäumnis der 4 Wochen Frist beginnt die Säumnisfrist mit Nachweis der Versäumnisgründe. Über die begründete Unschuld entscheidet der Vorstand.

Macht das betroffene Mitglied keinen Gebrauch von seinem Widerspruchsrecht, so akzeptiert es die Wirksamkeit des zugegangenen Beschlusses mit der Folge, dass eine rechtliche Anfechtung des Beschlusses unwirksam ist.

§ 7 – Organe des Vereins

Die Organe des Lese- und Gesangvereins 1869 e.V. sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

§ 7.1 Die Mitgliederversammlung

 § 7.1.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist turnusgemäß alle 2 Jahre durch den Vorstand einzuberufen. Die schriftliche Einladung zur ordentlichen  Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern unter Ausweisung einer Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor Termin zugehen.

Beschlussfähigkeit

Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 7.1.2 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder es aus rechtlichen Gründen, wie unter § 6.4 aufgeführt,  notwendig ist. Des Weiteren muss  eine außerordentliche Mitgliederversammlung  auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder einberufen werden. Der Antrag muss schriftlich durch die antragstellenden Mitglieder unter Angabe der Gründe an den Vorstand gestellt werden. Dem Antrag hat der Vorstand innerhalb von 8 Wochen statt zugeben.

Die Einberufung erfolgt nach den gleichen Richtlinien wie bereits in § 7.1.1 „Die ordentliche Mitgliederversammlung“ aufgeführt.

Beschlussfähigkeit

Die ordnungsgemäß einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

§ 7.1.3 Aufgaben der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die nachfolgend aufgeführten Punkte:

Abgabe von Jahresberichten von

1.Vorsitzende/n

Kassenwart/in

Schriftführer /in

Chorleiter/in

Sonstige festgelegte Funktionen

Genehmigung der finanziellen Jahresabschlüsse

Entlastung des Vorstandes

Wahl des Vorstandes

Festsetzung des Mitgliederbeitrags für alle Fachbereiche

Entscheidung über den Widerspruch des Vereinsausschlusses eines Vereinsmitgliedes

Beschlussfassung über die ordnungsgemäß eingebrachten Anträge

Beschluss über Satzungsänderungen

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 7.1.4 Durchführungsrichtlinien für ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, Presse usw. entscheidet die Mitgliederversammlung in einer Abstimmung zu Beginn der  jeweiligen Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlungen werden durch den/die 1. Vorsitzende/r oder dessen Vertreter/in geleitet.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung durch Handaufheben. Es werden Zustimmung, Ablehnung sowie Enthaltung dokumentiert.

Stellt ein Mitglied einen Antrag über die Durchführung einer geheimen und verdeckten Wahl so entscheiden die abstimmungsberechtigten, anwesenden Mitglieder in einer offenen Abstimmung über diesen Antrag. Entscheidend ist die einfache Mehrheit.

Eine geheime und verdeckte Wahl wird durchgeführt wenn für ein Vereinsamt mehrere Wahlvorschläge eingegangen sind.

Eine BLOCKWAHL des gesamten Vorstandes oder einer  gleichartigen Gruppe von Vereinsfunktionen ist nur zulässig, wenn die Anzahl der Wahlvorschläge gleich oder geringer der Anzahl, der zu besetzenden Positionen 

Für eine Blockwahl muss ein Antrag auf  Durchführung einer Blockwahl zur Abstimmung an die Mitgliederversammlung gestellt werden. Maßgebend ist die einfache Mehrheit. Danach kann die Blockwahl durchgeführt werden.

Jedes anwesende und stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bei der Abstimmung gilt als Nichtigkeit des Wahlgangs. Die Abstimmungsvorgänge müssen in ihrem Ergebnis dokumentiert werden.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen. Die Anträge müssen spätestens bis zum Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Versammlungsleiter abgegeben sein.

Die Mitgliederversammlung entscheidet, zu Beginn der Mitgliederversammlung, mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die Aufnahme eines zuvor gestellten Antrages in die Tagesordnung.

Der Versammlungsleiter hat nach Durchführung der Abstimmung über den/die eingereichten und abgestimmten Antrag/Anträge, die vorgesehene Tagesordnung gegebenenfalls zu ergänzen.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand prüft den rechtlichen und vereinsrelevanten Rahmen.

Der Vorstand kann für die Durchführung der Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung erstellen, in der Einzelheiten des Versammlungsablaufs bestimmt werden.

§ 7.2 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

Der Vorstand besteht aus mindestens 6 und bis zu 12 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus

dem geschäftsführenden Vorstand

dem Beirat

Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den geschäftsführenden Vorstand.

Diesem gehören an:

der /die Vorsitzende

der /die stellvertretende Vorsitzende

der /die Schriftführer/in

der/die Kassenwart/in

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand kann für bestimmte Geschäfte besondere Vertreter bestellen, die dann für den ihnen zugewiesenen Bereich voll vertretungsberechtigt sind.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so wird der Vorstand durch ein nachrückendes Vereinsmitglied aus der letzten Vorstandswahl ergänzt. Steht kein nachrückendes Mitglied zur Verfügung wird das ausscheidende Ausschussmitglied bis zur folgenden Mitgliederversammlung nicht ersetzt.

Es sollen beide Geschlechter sowie vorhandene Chorgattungen vertreten sein.

§ 8 – Wahlen

 § 8.1 Wahlberechtigt

Wahlberechtigt sind alle, als Vereinsmitglieder eingetragene natürliche und juristische Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Nicht wahlberechtigt sind minderjährige Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.  Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sind  nicht wahlberechtigt. Nicht wahlberechtigt sind Vereinsmitglieder, die ihre Mitgliedschaft gekündigt haben. Nicht wahlberechtigt sind Personen, die vom Verein ausgeschlossen wurden, oder über deren Ausschluss seitens des Vereins noch entschieden wird. Nicht wahlberechtigt sind Vereinsmitglieder, über deren Widerspruch über einen Vereinsausschluss in der Mitgliederversammlung entschieden wird.

§ 8.2 Wahldurchführung

Bevor die Wahl durchgeführt werden kann, ist ein Wahlvorstand aus mindestens 3 Personen zu wählen. Zu wählen sind 

ein Wahlvorstand

ein Stellvertretender Wahlvorstand

Beisitzer

Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt nach den unter § 7.1.4 angegebenen Richtlinien. Ist eine schriftliche Wahl erforderlich, wird mittels eines Stimmzettels, auf dem alle Vorschläge aufgeführt werden, gewählt. Die Vorschläge mit den meisten Stimmen werden zum Wahlvorstand benannt.  Sie protokollieren die  ordnungsgemäß durchgeführten Wahlen und dokumentieren mit ihrer Unterschrift die Wahlergebnisse.

Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die natürliche Personen sind und  die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht in einem gekündigtem Mitgliedschaftsverhältnis stehen oder aus dem Verein ausgeschlossen sind oder über deren Ausschluss aus dem Verein zu befinden ist.

Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die juristische Personen sind, die in keinem gekündigten Mitgliedschaftsverhältnis stehen oder aus dem Verein ausgeschlossen sind oder über deren Ausschluss aus dem Verein zu befinden ist

Wählbar sind nur anwesende oder schriftlich entschuldigte Vereinsmitglieder, die auf ihrer Entschuldigung die Bereitschaft erklären, im Falle einer Wahl diese anzunehmen.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt nach denn unter § 7.1.4 angegebenen Richtlinien. Ist eine schriftliche Wahl erforderlich, wird mittels eines Stimmzettels gewählt. Auf dem Stimmzettel werden alle Wahlvorschläge namentlich  angegeben werden. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen ziehen bei der Wahl des Vorstands in den Vorstand ein. Die Voraussetzungen des § 7.2 müssen erfüllt werden.

Die Wahl der Kassenrevisoren erfolgt nach denn unter § 7.1.4 angegebenen Richtlinien. Ist eine schriftliche Wahl erforderlich, wird mittels eines Stimmzettels auf dem alle Wahlvorschläge namentlich  angegeben sind, gewählt. Bei der Wahl der Kassenrevisoren werden die zwei Personen mit den meisten Stimmen zu Kassenrevisoren ernannt.

§ 8.3 Wahl des Vorstandes

Alle 12 Vorstandsmitglieder sind in einem Wahlgang zu wählen.

Die Wahl ist nach den Durchführungsrichtlinien aus § 7.1.4 abzuhalten.

In Anbetracht der Tatsache, dass weniger als 12 Personen in den Vorstand gewählt werden, so hat die Wahl dennoch Bestand solange der Vorstand aus mindestens 6 ordentlich gewählten Personen besteht. Vorstände mit weniger als 6 gewählten Vereinsmitgliedern sind ungültig und erfordern eine weitere Wahl.

§ 8.4 Wahl der Kassenrevisoren

Es werden zwei Kassenrevisoren auf zwei Jahre gewählt.

Die Wahl ist nach den Durchführungsrichtlinien des § 7.1.4 abzuhalten.

Sie haben die Pflicht jährlich das Finanzwesen des Lese- und Gesangverein Edesheim 1869 e.V. zu prüfen.

 § 9 – Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Die Beschlüsse sind Mehrheitsbeschlüsse. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende eine weitere Stimme. Die Vorstandssitzungen werden in der Regel durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

Der Vorstand kann einzelne Mitglieder der Chorgruppierungen zur Beratung in eine Vorstandssitzung einladen. Diese Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.

Der Vorstand kann bei Bedarf minderjährige Mitglieder als beratende Mitglieder in den Vorstand berufen. Die Minderjährigen  besitzen kein Stimmrecht.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist nicht zulässig.

§ 10 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit, von drei Vierteln, der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern diese Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Edesheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke innerhalb der Ortsgemeinde Edesheim zu verwenden hat.

§ 11 – Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht vorgesehen bzw. nicht schon im BGB einwandfrei geregelt sind, entscheidet der Vorstand.

§ 12 – Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 18. März 2013 beschlossen worden. Sie tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung  in Kraft. Alle bisherigen Satzungen und Satzungsänderungen verlieren mit dem Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit.

Bei  rechtlicher Ungültigkeit einzelner Abschnitte bleibt die Gültigkeit der restlichen Abschnitte davon unberührt. Der Verein wird die betroffenen Abschnitte im rechtlichen Sinne neu definieren  und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorlegen.